Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Durchführung von Grundausbildungslehrgängen durch die
Verwaltungsakademie
§ 19. (1) Soweit die nach den Dienstrechtsvorschriften zuständigen Stellen nicht für die Durchführung der Grundausbildungslehrgänge für ihre Bediensteten sorgen, kann diese Aufgabe der Verwaltungsakademie nach Anhörung des zuständigen Bundesministers und des Beirates übertragen werden.Paragraph 19, (1) Soweit die nach den Dienstrechtsvorschriften zuständigen Stellen nicht für die Durchführung der Grundausbildungslehrgänge für ihre Bediensteten sorgen, kann diese Aufgabe der Verwaltungsakademie nach Anhörung des zuständigen Bundesministers und des Beirates übertragen werden.
(2)Absatz 2,Durch Verordnung der Bundesregierung kann die Durchführung von Grundausbildungslehrgängen für bestimmte Verwendungen zur Gänze oder teilweise unmittelbar der Verwaltungsakademie übertragen werden, wenn auf Grund der Bedeutung dieser Verwendungen oder der Anzahl der in diesen Verwendungen stehenden Bediensteten zum Zweck einer einheitlichen und gleichmäßigen Ausbildung ein zentraler Grundausbildungslehrgang erforderlich ist.
Anmerkung
V: BGBl.NR. 9/1979, 518/1979, 519/1979, 468/1980;
Dokumentnummer
NOR12099104
Alte Dokumentnummer
N61979114600