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§ 19

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.198031.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsakademiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Durchführung von Grundausbildungslehrgängen durch die

Verwaltungsakademie

Paragraph 19, (1) Soweit die nach den Dienstrechtsvorschriften zuständigen Stellen nicht für die Durchführung der Grundausbildungslehrgänge für ihre Bediensteten sorgen, kann diese Aufgabe der Verwaltungsakademie nach Anhörung des zuständigen Bundesministers und des Beirates übertragen werden.

  1. Absatz 2,Durch Verordnung der Bundesregierung kann die Durchführung von Grundausbildungslehrgängen für bestimmte Verwendungen zur Gänze oder teilweise unmittelbar der Verwaltungsakademie übertragen werden, wenn auf Grund der Bedeutung dieser Verwendungen oder der Anzahl der in diesen Verwendungen stehenden Bediensteten zum Zweck einer einheitlichen und gleichmäßigen Ausbildung ein zentraler Grundausbildungslehrgang erforderlich ist.

Anmerkung

V: BGBl.NR. 9/1979, 518/1979, 519/1979, 468/1980;

Gesetzesnummer

10008366

Dokumentnummer

NOR12099104

Alte Dokumentnummer

N61979114600