Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Aufgaben der Verwaltungsakademie
§ 2. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes dient die Verwaltungsakademie:Paragraph 2, (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes dient die Verwaltungsakademie:
der Grundausbildung von Bundesbediensteten (einschließlich der Kurse für Teilnehmer an der Eignungsausbildung für den Bundesdienst);
der Ausbildung von Bundesbediensteten für den Aufstieg in höhere Verwendung;
der berufsbegleitenden Fortbildung von Bundesbediensteten;
der Schulung von Führungskräften.
(2)Absatz 2,Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Abs. 1) erforderlich ist, hat die Verwaltungsakademie für die Aus- und Weiterbildung ihres Lehrkörpers zu sorgen und die Entwicklungen in der Verwaltung zu beobachten, systematisch zu erfassen und die so gewonnenen Ergebnisse ihrer Ausbildungstätigkeit nutzbar zu machen.Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Absatz eins,) erforderlich ist, hat die Verwaltungsakademie für die Aus- und Weiterbildung ihres Lehrkörpers zu sorgen und die Entwicklungen in der Verwaltung zu beobachten, systematisch zu erfassen und die so gewonnenen Ergebnisse ihrer Ausbildungstätigkeit nutzbar zu machen.
(3)Absatz 3,Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Verwaltungsakademie betreffen, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu hören.
Dokumentnummer
NOR12102473
Alte Dokumentnummer
N61986186190