Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Abschluß des Aufstiegskurses
§ 24. (1) Der Aufstiegskurs wird durch eine Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, wobei die mündliche Prüfung vor einer Kommission abzulegen ist.Paragraph 24, (1) Der Aufstiegskurs wird durch eine Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, wobei die mündliche Prüfung vor einer Kommission abzulegen ist.
(2)Absatz 2,Die Gegenstände der Prüfung für den Aufstiegskurs sind durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport festzulegen, wobei sowohl auf die entsprechenden Studienvorschriften als auch auf die Anforderungen der Verwaltung und die künftige Verwendung der Kandidaten Bedacht zu nehmen ist.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die erfolgreiche Ablegung von drei Klausurarbeiten, wobei der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport durch Verordnung festzulegen hat, aus welchen Fächern diese Klausurarbeiten abzulegen sind. Hiebei ist auf die Wichtigkeit der einzelnen Fächer im Hinblick auf die Anforderungen der Verwaltung, den Umstand der Eingliederung in eine bestimmte Verwendung und eine ausgewogene Ausbildung im Aufstiegskurs Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Prüfungsgegenstände
Dokumentnummer
NOR40010319