Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.04.2000 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.04.200031.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 2501.07.197531.03.2000 BGBl. Nr. 122/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsakademiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Prüfungskommission

Paragraph 25, (1) Die Prüfungskommission für die gemäß Paragraph 24, Absatz eins, abzulegenden Prüfungen besteht aus einem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären. Mit dem Vorsitz kann auch der Direktor betraut werden. Die Prüfungskommissäre sind aus dem Lehrkörper, der den Aufstiegskurs abgehalten hat, zu bestellen.

  1. Absatz 2,Die Bestellung des Vorsitzenden und der Prüfungskommissäre obliegt dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport. Er hat zuvor den Direktor und den Beirat zu hören.
  2. Absatz 3,Im Einzelfall ist die Prüfungskommission durch den Direktor zu bestimmen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Gesetzesnummer

10008366

Dokumentnummer

NOR40010320