Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Prüfungskommission
§ 25. (1) Die Prüfungskommission für die gemäß § 24 Abs. 1 abzulegenden Prüfungen besteht aus einem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären. Mit dem Vorsitz kann auch der Direktor betraut werden. Die Prüfungskommissäre sind aus dem Lehrkörper, der den Aufstiegskurs abgehalten hat, zu bestellen.Paragraph 25, (1) Die Prüfungskommission für die gemäß Paragraph 24, Absatz eins, abzulegenden Prüfungen besteht aus einem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären. Mit dem Vorsitz kann auch der Direktor betraut werden. Die Prüfungskommissäre sind aus dem Lehrkörper, der den Aufstiegskurs abgehalten hat, zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung des Vorsitzenden und der Prüfungskommissäre obliegt dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport. Er hat zuvor den Direktor und den Beirat zu hören.
(3)Absatz 3,Im Einzelfall ist die Prüfungskommission durch den Direktor zu bestimmen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Dokumentnummer
NOR40010320