Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Unterrichtsplan
§ 26. Näheres über die Durchführung des Aufstiegskurses, insbesondere über die Zulassung, die Auswahl der einzelnen Gegenstände, ihre Verteilung auf die Lehrstunden und Übungen ist durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln. Dabei ist darauf zu achten, daß die Vermittlung des Lehrstoffes in praxisbezogener und lebensnaher Weise erfolgt, die wichtigen Bereiche eines Wissensgebietes in hinreichender Weise vermittelt werden können und ein ausgewogenes Grundlagenwissen für die berufliche Tätigkeit der Teilnehmer sichergestellt wird. Paragraph 26, Näheres über die Durchführung des Aufstiegskurses, insbesondere über die Zulassung, die Auswahl der einzelnen Gegenstände, ihre Verteilung auf die Lehrstunden und Übungen ist durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln. Dabei ist darauf zu achten, daß die Vermittlung des Lehrstoffes in praxisbezogener und lebensnaher Weise erfolgt, die wichtigen Bereiche eines Wissensgebietes in hinreichender Weise vermittelt werden können und ein ausgewogenes Grundlagenwissen für die berufliche Tätigkeit der Teilnehmer sichergestellt wird.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Dokumentnummer
NOR12099109
Alte Dokumentnummer
N61979114650