Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
4. Abschnitt
BERUFSBEGLEITENDE FORTBILDUNG
Zielsetzung
§ 27. Durch die berufsbegleitende Fortbildung ist den Bundesbediensteten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten über die reine Fachfortbildung hinausgehend unter Berücksichtigung anderer, insbesondere verwandter Verwaltungszweige zu ergänzen und zu erweitern. Paragraph 27, Durch die berufsbegleitende Fortbildung ist den Bundesbediensteten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten über die reine Fachfortbildung hinausgehend unter Berücksichtigung anderer, insbesondere verwandter Verwaltungszweige zu ergänzen und zu erweitern.
Dokumentnummer
NOR12097612
Alte Dokumentnummer
N61975108330