Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gegenstände der berufsbegleitenden Fortbildung
§ 28. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Verwaltungspraxis, neuer Entwicklungen auf dem Gebiet der Verwaltung und neuer Rechtsentwicklungen hat die Bundesregierung entsprechend dem festgestellten Fortbildungsbedarf nach Anhörung des Beirates durch Verordnung jene Gegenstände zu bestimmen, die an der Verwaltungsakademie im Zuge berufsbegleitender Fortbildung zu behandeln sind. Hiebei ist auch unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, den inneren Zusammenhang und die gegenseitige Beeinflussung einzelner Fachbereiche festzusetzen, nach welchen Grundsätzen die einzelnen Gegenstände von der Verwaltungsakademie zu einem Lehrgang zusammenzufassen sind. Paragraph 28, Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Verwaltungspraxis, neuer Entwicklungen auf dem Gebiet der Verwaltung und neuer Rechtsentwicklungen hat die Bundesregierung entsprechend dem festgestellten Fortbildungsbedarf nach Anhörung des Beirates durch Verordnung jene Gegenstände zu bestimmen, die an der Verwaltungsakademie im Zuge berufsbegleitender Fortbildung zu behandeln sind. Hiebei ist auch unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, den inneren Zusammenhang und die gegenseitige Beeinflussung einzelner Fachbereiche festzusetzen, nach welchen Grundsätzen die einzelnen Gegenstände von der Verwaltungsakademie zu einem Lehrgang zusammenzufassen sind.
Dokumentnummer
NOR12097613
Alte Dokumentnummer
N61975108340