Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Betreuung der Absolventen
§ 29. Der Verwaltungsakademie obliegt die fortlaufende Betreuung jener Absolventen von Fortbildungslehrgängen, die an eigener Weiterarbeit, Vertiefung und praktischer Verwertung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten interessiert sind. Sie hat Lehrgänge zur Vergegenwärtigung des Bildungsinhaltes früherer Fortbildungslehrgänge und zu dessen Anpassung an die neuesten Entwicklungen auf dem betreffenden Fachgebiet abzuhalten und die Lehrgangsabsolventen durch sonstige Fortbildungsbehelfe laufend zu betreuen. Paragraph 29, Der Verwaltungsakademie obliegt die fortlaufende Betreuung jener Absolventen von Fortbildungslehrgängen, die an eigener Weiterarbeit, Vertiefung und praktischer Verwertung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten interessiert sind. Sie hat Lehrgänge zur Vergegenwärtigung des Bildungsinhaltes früherer Fortbildungslehrgänge und zu dessen Anpassung an die neuesten Entwicklungen auf dem betreffenden Fachgebiet abzuhalten und die Lehrgangsabsolventen durch sonstige Fortbildungsbehelfe laufend zu betreuen.
Dokumentnummer
NOR12097614
Alte Dokumentnummer
N61975108350