Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Leitung der Verwaltungsakademie
§ 3. (1) Die Leitung der Verwaltungsakademie obliegt dem Direktor, dem zu seiner Unterstützung Verwaltungspersonal beigegeben ist.Paragraph 3, (1) Die Leitung der Verwaltungsakademie obliegt dem Direktor, dem zu seiner Unterstützung Verwaltungspersonal beigegeben ist.
(2)Absatz 2,Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Direktor durch einen Beirat beraten.
(3)Absatz 3,Die Lehraufgaben der Verwaltungsakademie (§ 2 Abs. 1 und 2) sind vom Lehrkörper auszuüben.Die Lehraufgaben der Verwaltungsakademie (Paragraph 2, Absatz eins und 2) sind vom Lehrkörper auszuüben.
Dokumentnummer
NOR12099097
Alte Dokumentnummer
N61979114530