Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Teilnahme an Fortbildungslehrgängen
§ 30. Fortbildungslehrgänge sind für jene Bundesbediensteten einzurichten, deren Teilnahme im Hinblick auf die Zielsetzung des Lehrganges und auf das durch ihn vermittelte Wissen eine im öffentlichen Interesse gelegene Erweiterung und Ergänzung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erwarten läßt. Paragraph 30, Fortbildungslehrgänge sind für jene Bundesbediensteten einzurichten, deren Teilnahme im Hinblick auf die Zielsetzung des Lehrganges und auf das durch ihn vermittelte Wissen eine im öffentlichen Interesse gelegene Erweiterung und Ergänzung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erwarten läßt.
Dokumentnummer
NOR12097615
Alte Dokumentnummer
N61975108360