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§ 31

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.01.198031.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsakademiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zulassung zu einem Fortbildungslehrgang

Paragraph 31, (1) Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Fortbildungslehrgang sind:

  1. Ziffer eins
    ein Antrag des Zulassungswerbers,
  2. Ziffer 2
    die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers zum Kreis der Teilnehmer gemäß Paragraph 30,,
  3. Ziffer 3
    die Zustimmung der Dienstbehörde des Zulassungswerbers, die nur aus schwerwiegenden, im Interesse des Dienstes gelegenen Gründen verweigert werden darf,
  4. Ziffer 4
    die Mitwirkung des zuständigen Organs der Personalvertretung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 133,
  5. Ziffer 5
    eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im öffentlichen Dienst.
  1. Absatz 2,Ist für die Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ein Verfahren bei der Dienstbehörde anhängig, so ist das Zulassungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen. Die Dienstbehörde hat die Verwaltungsakademie von einem derartigen Verfahren und von dessen Abschluß unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Absatz 3,Von der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, kann in begründeten Ausnahmefällen Abstand genommen werden.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Gesetzesnummer

10008366

Dokumentnummer

NOR12099110

Alte Dokumentnummer

N61979114660