Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zulassung zu einem Fortbildungslehrgang
§ 31. (1) Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Fortbildungslehrgang sind:Paragraph 31, (1) Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Fortbildungslehrgang sind:
ein Antrag des Zulassungswerbers,
die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers zum Kreis der Teilnehmer gemäß § 30,die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers zum Kreis der Teilnehmer gemäß Paragraph 30,,
die Zustimmung der Dienstbehörde des Zulassungswerbers, die nur aus schwerwiegenden, im Interesse des Dienstes gelegenen Gründen verweigert werden darf,
die Mitwirkung des zuständigen Organs der Personalvertretung im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 133,die Mitwirkung des zuständigen Organs der Personalvertretung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 133,
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im öffentlichen Dienst.
(2)Absatz 2,Ist für die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 3 ein Verfahren bei der Dienstbehörde anhängig, so ist das Zulassungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen. Die Dienstbehörde hat die Verwaltungsakademie von einem derartigen Verfahren und von dessen Abschluß unverzüglich zu benachrichtigen.Ist für die Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ein Verfahren bei der Dienstbehörde anhängig, so ist das Zulassungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen. Die Dienstbehörde hat die Verwaltungsakademie von einem derartigen Verfahren und von dessen Abschluß unverzüglich zu benachrichtigen.
(3)Absatz 3,Von der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 5 kann in begründeten Ausnahmefällen Abstand genommen werden.Von der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, kann in begründeten Ausnahmefällen Abstand genommen werden.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Dokumentnummer
NOR12099110
Alte Dokumentnummer
N61979114660