Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Teilnahmebestätigung
§ 33. (1) Den Teilnehmern an Fortbildungslehrgängen ist auf Verlangen über den Besuch dieser Lehrveranstaltungen eine Teilnahmebestätigung auszustellen.Paragraph 33, (1) Den Teilnehmern an Fortbildungslehrgängen ist auf Verlangen über den Besuch dieser Lehrveranstaltungen eine Teilnahmebestätigung auszustellen.
(2)Absatz 2,In der Teilnahmebestätigung darf keine Feststellung über die Leistung des Teilnehmers enthalten sein. Der Verwaltungsakademie ist es insbesondere untersagt, Eignungsgutachten über Teilnehmer eines Fortbildungslehrganges für Zwecke der Leistungsfeststellung und der Personalauswahl abzugeben.
Dokumentnummer
NOR12099111
Alte Dokumentnummer
N61979114670