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§ 34

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.01.198031.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsakademiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

5. Abschnitt

FÜHRUNGSKRÄFTESCHULUNG

Zielsetzung

Paragraph 34, Durch die Führungskräfteschulung ist Personen, die auf Grund ihrer Stellung befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen, sowie Personen, die auf Grund ihrer Stellung solche Entscheidungen wesentlich beeinflussen können, die Möglichkeit zur Ergänzung, Erweiterung und Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten. Nach Maßgabe freier Plätze können zu den Führungskräftelehrgängen auch Personen zugelassen werden, die nach ihrer Ausbildung und Verwendung für eine Führungsposition in Betracht kommen könnten.

Gesetzesnummer

10008366

Dokumentnummer

NOR12099112

Alte Dokumentnummer

N61979114680