Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
5. Abschnitt
FÜHRUNGSKRÄFTESCHULUNG
Zielsetzung
§ 34. Durch die Führungskräfteschulung ist Personen, die auf Grund ihrer Stellung befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen, sowie Personen, die auf Grund ihrer Stellung solche Entscheidungen wesentlich beeinflussen können, die Möglichkeit zur Ergänzung, Erweiterung und Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten. Nach Maßgabe freier Plätze können zu den Führungskräftelehrgängen auch Personen zugelassen werden, die nach ihrer Ausbildung und Verwendung für eine Führungsposition in Betracht kommen könnten. Paragraph 34, Durch die Führungskräfteschulung ist Personen, die auf Grund ihrer Stellung befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen, sowie Personen, die auf Grund ihrer Stellung solche Entscheidungen wesentlich beeinflussen können, die Möglichkeit zur Ergänzung, Erweiterung und Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten. Nach Maßgabe freier Plätze können zu den Führungskräftelehrgängen auch Personen zugelassen werden, die nach ihrer Ausbildung und Verwendung für eine Führungsposition in Betracht kommen könnten.