Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gestaltung der Führungskräftelehrgänge
§ 35. (1) Die Führungskräftelehrgänge sind so zu gestalten, daß sie einen Überblick über die neueren Entwicklungen in der Verwaltung, den verschiedenen Rechtsgebieten und den Methoden der Verwaltungsführung bieten. Der Direktor hat nach Anhörung des Beirates die zu behandelnden Gegenstände auszuwählen und zu einem den praktischen Bedürfnissen entsprechenden Führungskräftelehrgang zusammenzusetzen.Paragraph 35, (1) Die Führungskräftelehrgänge sind so zu gestalten, daß sie einen Überblick über die neueren Entwicklungen in der Verwaltung, den verschiedenen Rechtsgebieten und den Methoden der Verwaltungsführung bieten. Der Direktor hat nach Anhörung des Beirates die zu behandelnden Gegenstände auszuwählen und zu einem den praktischen Bedürfnissen entsprechenden Führungskräftelehrgang zusammenzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Ausschreibung eines Führungskräftelehrganges hat neben der Bezeichnung des Lehrganges und der Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze auch die einzelnen Gegenstände und die Vortragenden sowie die Zeit und den Ort des Lehrganges zu enthalten.
Dokumentnummer
NOR12097617
Alte Dokumentnummer
N61975108380