Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 122/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.07.197531.12.2002 BGBl. Nr. 122/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsakademiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 122/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gestaltung der Führungskräftelehrgänge

Paragraph 35, (1) Die Führungskräftelehrgänge sind so zu gestalten, daß sie einen Überblick über die neueren Entwicklungen in der Verwaltung, den verschiedenen Rechtsgebieten und den Methoden der Verwaltungsführung bieten. Der Direktor hat nach Anhörung des Beirates die zu behandelnden Gegenstände auszuwählen und zu einem den praktischen Bedürfnissen entsprechenden Führungskräftelehrgang zusammenzusetzen.

  1. Absatz 2,Die Ausschreibung eines Führungskräftelehrganges hat neben der Bezeichnung des Lehrganges und der Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze auch die einzelnen Gegenstände und die Vortragenden sowie die Zeit und den Ort des Lehrganges zu enthalten.

Gesetzesnummer

10008366

Dokumentnummer

NOR12097617

Alte Dokumentnummer

N61975108380