Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Internationale Lehrgänge
§ 37. Die Verwaltungsakademie hat dafür Sorge zu tragen, daß bestimmte Führungskräftelehrgänge, insbesondere solche mit internationaler Themenstellung, oder einzelne ihrer Gegenstände durch ausländische Vortragende abgehalten werden. Die Verwaltungsakademie hat darauf zu achten, daß fremdsprachige Vorträge abgehalten werden. Paragraph 37, Die Verwaltungsakademie hat dafür Sorge zu tragen, daß bestimmte Führungskräftelehrgänge, insbesondere solche mit internationaler Themenstellung, oder einzelne ihrer Gegenstände durch ausländische Vortragende abgehalten werden. Die Verwaltungsakademie hat darauf zu achten, daß fremdsprachige Vorträge abgehalten werden.
Dokumentnummer
NOR12097619
Alte Dokumentnummer
N61975108400