Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zulassung zu einem Führungskräftelehrgang
§ 38. Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Führungskräftelehrgang sind: Paragraph 38, Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Führungskräftelehrgang sind:
ein Antrag des Zulassungswerbers;
die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers zum Personenkreis des § 34;die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers zum Personenkreis des Paragraph 34,;
sofern es sich um einen Bundesbediensteten handelt, die Zustimmung der Dienstbehörde, die nur aus schwerwiegenden, im Interesse des Dienstes gelegenen Gründen verweigert werden darf;
bei Bundesbediensteten ferner die Mitwirkung des zuständigen Organs der Personalvertretung im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes.bei Bundesbediensteten ferner die Mitwirkung des zuständigen Organs der Personalvertretung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Dokumentnummer
NOR12099113
Alte Dokumentnummer
N61979114690