Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1979Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Geschäftsführung des Beirates
§ 7. (1) Der Beirat hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die erforderliche Zahl von Stellvertretern zu wählen. Ist eine dieser Funktionen erledigt, so ist in der nächstfolgenden Sitzung des Beirates die Neuwahl vorzunehmen.Paragraph 7, (1) Der Beirat hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die erforderliche Zahl von Stellvertretern zu wählen. Ist eine dieser Funktionen erledigt, so ist in der nächstfolgenden Sitzung des Beirates die Neuwahl vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Sitzungen des Beirates sind von seinem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Der Direktor ist von der Einberufung einer Sitzung des Beirates zu verständigen.
(3)Absatz 3,Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Er ist vom Vorsitzenden (Abs. 1) unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Bundeskanzler, der Direktor oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Er ist vom Vorsitzenden (Absatz eins,) unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Bundeskanzler, der Direktor oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(4)Absatz 4,Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5)Absatz 5,Der Beirat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.
(6)Absatz 6,Jedes Mitglied des Beirates ist verpflichtet, an den Sitzungen - außer im Fall seiner gerechtfertigten Verhinderung - teilzunehmen. Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung rechtzeitig dem Vorsitzenden bekanntzugeben. Der Vorsitzende hat sodann das Ersatzmitglied einzuladen.
(7)Absatz 7,Der Direktor ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.
Schlagworte
Beiratsvorsitzender
Dokumentnummer
NOR12099099
Alte Dokumentnummer
N61979114550