Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.04.2000 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.04.200031.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 801.07.197531.03.2000 BGBl. Nr. 122/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsakademiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufgaben des Beirates

Paragraph 8, (1) Der Beirat dient der Beratung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport und des Direktors in allen Angelegenheiten der Verwaltungsakademie.

Insbesondere ist der Beirat zu hören:

  1. Ziffer eins
    bei der Bestellung und Abberufung des Direktors;
  2. Ziffer 2
    bei der Gestaltung der Unterrichtspläne und der Stundenpläne;
  3. Ziffer 3
    bei der Bestellung hauptberuflich Vortragender;
  4. Ziffer 4
    bei der Einführung neuer Lehrgänge;
  5. Ziffer 5
    bei der Betrauung der Mitglieder des Lehrkörpers mit ihren Aufgaben;
  6. Ziffer 6
    bei der Bestellung der Prüfungskommissäre (Paragraph 25, Absatz 2,);
  7. Ziffer 7
    bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 28,;
  8. Ziffer 8
    bei der Gestaltung der Aufstiegskurse und Führungskräftelehrgänge.
  1. Absatz 2,Der Beirat kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie von Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten.

Gesetzesnummer

10008366

Dokumentnummer

NOR40010315