Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Aufgaben des Beirates
§ 8. (1) Der Beirat dient der Beratung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport und des Direktors in allen Angelegenheiten der Verwaltungsakademie.Paragraph 8, (1) Der Beirat dient der Beratung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport und des Direktors in allen Angelegenheiten der Verwaltungsakademie.
Insbesondere ist der Beirat zu hören:
bei der Bestellung und Abberufung des Direktors;
bei der Gestaltung der Unterrichtspläne und der Stundenpläne;
bei der Bestellung hauptberuflich Vortragender;
bei der Einführung neuer Lehrgänge;
bei der Betrauung der Mitglieder des Lehrkörpers mit ihren Aufgaben;
bei der Bestellung der Prüfungskommissäre (§ 25 Abs. 2);bei der Bestellung der Prüfungskommissäre (Paragraph 25, Absatz 2,);
bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 28;bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 28,;
bei der Gestaltung der Aufstiegskurse und Führungskräftelehrgänge.
(2)Absatz 2,Der Beirat kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie von Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten.
Dokumentnummer
NOR40010315