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Anl. 1

Fassungen
01.07.1983 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.07.198330.06.1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Schlußprotokoll

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich

und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß

Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:

römisch eins. Zu Artikel 2 des Abkommens:

  1. Ziffer eins
    Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.
  2. Ziffer 2
    Absatz 3 gilt nicht für die von Österreich geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Versicherungslastregelungen enthalten.
    römisch zwei. Zu Artikel 4 des Abkommens:
  3. Ziffer eins
    Versicherungslastregelungen in den von Österreich geschlossenen Übereinkommen bleiben unberührt.
  4. Ziffer 2
    Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
  5. Ziffer 3
    Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
  6. Ziffer 4
    Schwedischen Staatsangehörigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre, gerechnet vom Tage der Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe, in Österreich mindestens drei Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gebührt die Notstandshilfe unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie österreichischen Staatsangehörigen.
  7. Ziffer 5
    Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.
    römisch drei. Zu Artikel 5 des Abkommens:
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
römisch vier. Zu Artikel 6 des Abkommens:
Anmerkung, aufgehoben durch "Art". I/6, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1983,)
römisch fünf. Zu den Artikeln 8 und 10 des Abkommens:
Sind nach einem dieser Artikel die schwedischen Rechtsvorschriften anzuwenden, so wird die betreffende Person so behandelt, als hätte sie auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet Schwedens.
römisch sechs. Zu Artikel 9 des Abkommens:
Der österreichische Handelsdelegierte beziehungsweise die ihm von der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter stehen dem Diplomaten beziehungsweise dem Verwaltungs- und technischen Personal mit der Maßgabegleich, daß für die beschäftigung dieser Personen im Gebiet Schwedens die österreichischen Rechtsvorschriften gelten.
römisch sieben. Zu Artikel 12 des Abkommens:
Diese Bestimmung gilt in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
  1. Litera a
    Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
  2. Litera b
    Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
  3. Litera c
    Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse gewährt wurde.
    römisch acht. Zu den Artikeln 20 und 21 des Abkommens:
Dem Anspruch auf schwedische Zusatzpension steht ein Anspruch auf Volkspension entsprechend den auf schwedische Staatsangehörige bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland anzuwendenden Rechtsvorschriften gleich.
römisch neun. Zu Artikel 28 des Abkommens:
Dieser Artikel gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
römisch zehn. Zu Artikel 30 des Abkommens:
Anmerkung, Aufgehoben durch "Art". I/9, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1983,.)
römisch elf. Zu Artikel 40 des Abkommens:
Anmerkung, Aufgehoben durch "Art". I/8, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1983,.)
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU STOCKHOLM, am 11. November 1975 in zwei Urschriften, in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Gesetzesnummer

10008367

Dokumentnummer

NOR12098041

Alte Dokumentnummer

N6197637075L