Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1976 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1)Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich''
die Republik Österreich,
„Schweden''
das Königreich Schweden;
„Gebiet''
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf Schweden
dessen Staatsgebiet;
„Staatsangehöriger''
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in bezug auf Schweden
eine Person schwedischer Staatsangehörigkeit;
„Rechtsvorschriften''
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
„zuständige Behörde''
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen, in bezug auf Schweden
die Regierung oder die Behörde, die sie bestimmt;
„Träger''
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
„zuständiger Träger''
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
„Familienangehöriger''
einen Familienangehörigen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften;
„Versicherungszeiten''
die Beitragszeiten, die Beschäftigungszeiten, die Zeiten einer anderen Erwerbstätigkeit oder die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, ferner Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; darunter Kalenderjahre, für welche in der schwedischen Versicherung für Zusatzpension Pensionspunkte aufgrund einer Beschäftigung oder einer anderen Erwerbstätigkeit während des betreffenden Jahres oder eines Teiles davon gutgeschrieben sind;
„Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension''
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalsabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden;
„Familienbeihilfe''
in bezug auf Österreich
die Familienbeihilfe
in bezug auf Schweden
das allgemeine Kindergeld.
(2)Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Dokumentnummer
NOR12097999
Alte Dokumentnummer
N6197637033L