Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1976 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 12
Besteht für eine Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, wenn ihr Zustand sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.
Dokumentnummer
NOR12098010
Alte Dokumentnummer
N6197637044L