Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1976 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 13
Die Familienangehörigen einer Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält und die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert ist, erhalten, wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, Sachleistungen nach den für den Träger ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes maßgebenden Rechtsvorschriften.
Dokumentnummer
NOR12098011
Alte Dokumentnummer
N6197637045L