Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.07.1983 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.07.198330.06.1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Österreich''
      die Republik Österreich,
      „Schweden''
      das Königreich Schweden;
    2. Ziffer 2
      „Gebiet''
      in bezug auf Österreich
      dessen Bundesgebiet,
      in bezug auf Schweden
      dessen Staatsgebiet;
    3. Ziffer 3
      „Staatsangehöriger''
      in bezug auf Österreich
      dessen Staatsbürger,
      in bezug auf Schweden
      eine Person schwedischer Staatsangehörigkeit;
    4. Ziffer 4
      „Rechtsvorschriften''
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
    5. Ziffer 5
      „zuständige Behörde''
      in bezug auf Österreich
      den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen, in bezug auf Schweden
      die Regierung oder die Behörde, die sie bestimmt;
    6. Ziffer 6
      „Träger''
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    7. Ziffer 7
      „zuständiger Träger''
      den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
    8. Ziffer 8
      „Familienangehöriger''
      einen Familienangehörigen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften;
    9. Ziffer 9
      „Versicherungszeiten''
      die Beitragszeiten, die Beschäftigungszeiten, die Zeiten einer anderen Erwerbstätigkeit oder die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, ferner Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; darunter Kalenderjahre, für welche in der schwedischen Versicherung für Zusatzpension Pensionspunkte aufgrund einer Beschäftigung oder einer anderen Erwerbstätigkeit während des betreffenden Jahres oder eines Teiles davon gutgeschrieben sind;
    10. Ziffer 10
      „Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension''
      eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalsabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden;
    11. Ziffer 11
      „Familienbeihilfe''
      in bezug auf Österreich
      die Familienbeihilfe
      in bezug auf Schweden
      das allgemeine Kindergeld.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Gesetzesnummer

10008367

Dokumentnummer

NOR12097999

Alte Dokumentnummer

N6197637033L