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Art. 20

Fassungen
01.11.1976 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 587/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2001.11.197630.06.1997 BGBl. Nr. 587/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.11.1976BGBl. Nr. 587/1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 17 ein Anspruch auf Pension, so hat der zuständige österreichische Träger die allein aufgrund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Pension zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch in der schwedischen Versicherung über die Zusatzpension nicht besteht.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist nach Artikel 18 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den schwedischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den schwedischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Gesetzesnummer

10008367

Dokumentnummer

NOR12098018

Alte Dokumentnummer

N6197637052L