Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1976 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Volkspensionen nach den schwedischen Rechtsvorschriften sind österreichischen Staatsangehörigen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 22, ausschließlich nach folgenden Regeln zu gewähren:
Für einen österreichischen Staatsangehörigen, der sich in Schweden gewöhnlich aufhält, gelten die auf Personen, die nicht schwedische Staatsangehörige sind, anzuwendenden schwedischen Rechtsvorschriften.
Ein österreichischer Staatsangehöriger,
der sich in Schweden gewöhnlich aufhält und die in den unter Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder
der sich außerhalb Schwedens gewöhnlich aufhält,
hat Anspruch auf Volkspension entsprechend den auf schwedische Staatsangehörige bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland anzuwendenden Rechtsvorschriften.
Die Behindertenbeihilfe, soweit sie nicht als Zulage zu einer Volkspension gebührt, die Pflegebeihilfe für behinderte Kinder, der Pensionszuschuß und die einkommensabhängigen Pensionsleistungen sind einem österreichischen Staatsangehörigen, der sich in Schweden gewöhnlich aufhält, in entsprechender Anwendung der Ziffern 1 und 2 zu gewähren.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die ihre Rechte von einem österreichischen Staatsangehörigen ableiten.
Dokumentnummer
NOR12098021
Alte Dokumentnummer
N6197637055L