Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1976 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 26
(1)Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in Schweden
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen
Versicherungskasse.
(3)Absatz 3,Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt
Artikel 16 entsprechend.
Dokumentnummer
NOR12098024
Alte Dokumentnummer
N6197637058L