Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1976 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 4. Arbeitslosigkeit
Artikel 28
(1)Absatz eins,Galten für einen Staatsangehörigen eines der beiden Vertragsstaaten die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so sind für den Erwerb des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen, soweit sie auf dieselbe Zeit entfallen.
(2)Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Staatsangehörige in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften er die Leistungen begehrt, in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt mindestens vier Wochen beschäftigt war. Die Anwendung des Absatzes 1 erfolgt jedoch auch dann, wenn die Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, aber früher als nach vier Wochen ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
Dokumentnummer
NOR12098026
Alte Dokumentnummer
N6197637060L