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Art. 28

Fassungen
01.11.1976 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 587/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2801.11.197630.06.1997 BGBl. Nr. 587/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.11.1976BGBl. Nr. 587/1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 4. Arbeitslosigkeit

Artikel 28

  1. Absatz eins,Galten für einen Staatsangehörigen eines der beiden Vertragsstaaten die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so sind für den Erwerb des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen, soweit sie auf dieselbe Zeit entfallen.
  2. Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Staatsangehörige in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften er die Leistungen begehrt, in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt mindestens vier Wochen beschäftigt war. Die Anwendung des Absatzes 1 erfolgt jedoch auch dann, wenn die Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, aber früher als nach vier Wochen ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.

Gesetzesnummer

10008367

Dokumentnummer

NOR12098026

Alte Dokumentnummer

N6197637060L