Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1976 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Pensionsversicherung;
die Arbeitslosenversicherung;
auf die schwedischen Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung einschließlich der Elternversicherung;
die Versicherung für Zusatzpension;
die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsmarktunterstützung (kontant atbetsmarknadsstöd);
das allgemeine Kindergeld.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.
(3)Absatz 3,Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12098000
Alte Dokumentnummer
N6197637034L