Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1976 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 5. Familienbeihilfen
Artikel 30
(1)Absatz eins,Für eine Person, die sich in einem Vertragsstaat mit ihren Kindern gewöhnlich aufhält und im anderen Vertragsstaat erwerbstätig ist, gelten in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2)Absatz 2,Eine Person, die in einem Vertragsstaat beschäftigt ist und auf die nach Artikel 8 die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden sind, ist in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie sich mit ihren Kindern in dem Vertragsstaat aufhielte, dessen Rechtsvorschriften nach den vorgenannten Bestimmungen anzuwenden sind.
Dokumentnummer
NOR12098028
Alte Dokumentnummer
N6197637062L