Rechtstracker.at

Art. 36

Fassungen
01.11.1976 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 587/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3601.11.197630.06.1997 BGBl. Nr. 587/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.11.1976BGBl. Nr. 587/1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 36

  1. Absatz eins,Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen aufgrund dieses Abkommens mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen.
  2. Absatz 2,Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Überweisungen aufgrund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Gesetzesnummer

10008367

Dokumentnummer

NOR12098034

Alte Dokumentnummer

N6197637068L