Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1976 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2)Absatz 2,Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrt unternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt. Unterhält ein schwedisches Luftfahrtunternehmen in Österreich eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so sind auf die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
Dokumentnummer
NOR12098006
Alte Dokumentnummer
N6197637040L