Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VO über Dienstkleider und Dienstabzeichen in der Span. Reitschule
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2006Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2. (1) Das aktive reitende Personal ist nach Maßgabe dieser Vorschrift verpflichtet, im Dienst eine der aus den Anlagen A bis C ersichtlichen Uniformen sowie die aus Anlage D ersichtlichen Dienstabzeichen zu tragen. Das Tragen der Uniform auf dem Weg in den Dienst und aus dem Dienst ist nicht gestattet.Paragraph 2, (1) Das aktive reitende Personal ist nach Maßgabe dieser Vorschrift verpflichtet, im Dienst eine der aus den Anlagen A bis C ersichtlichen Uniformen sowie die aus Anlage D ersichtlichen Dienstabzeichen zu tragen. Das Tragen der Uniform auf dem Weg in den Dienst und aus dem Dienst ist nicht gestattet.
(2)Absatz 2,Das Tragen von Uniformsorten in Verbindung mit Zivilkleidungsstücken ist verboten.
(3)Absatz 3,Nach Maßgabe dieser Verordnung ist das aktive reitende Personal zum Tragen einer Uniform auch im Ausland verpflichtet.
(4)Absatz 4,Die Uniform und Dienstabzeichen werden vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt.
Dokumentnummer
NOR12097946
Alte Dokumentnummer
N61976154510