Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VO über Dienstkleider und Dienstabzeichen in der Span. Reitschule
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2006Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 4. (1) Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 wird von einer Vergütung für die Überlassung der Uniform zur Benützung abgesehen.Paragraph 4, (1) Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 wird von einer Vergütung für die Überlassung der Uniform zur Benützung abgesehen.
(2)Absatz 2,Der beteilte Bedienstete haftet für Verluste und Beschädigungen, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sind. Der Ersatz des Schadens ist in Geld zu leisten und wird im Abzugswege von den Bezügen hereingebracht.
(3)Absatz 3,Die Uniformen bleiben im Eigentum der Spanischen Reitschule.
Dokumentnummer
NOR12097948
Alte Dokumentnummer
N61976154530