Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VO über Dienstkleider und Dienstabzeichen in der Span. Reitschule
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2006Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 5. (1) Das aktive reitende Personal ist verpflichtet, die von ihm benützten Uniformen stets in gutem und brauchbarem, einen gefälligen Eindruck erweckenden Zustand zu erhalten.Paragraph 5, (1) Das aktive reitende Personal ist verpflichtet, die von ihm benützten Uniformen stets in gutem und brauchbarem, einen gefälligen Eindruck erweckenden Zustand zu erhalten.
(2)Absatz 2,Mit Ausnahme der Reinigung und Pflege der Uniform ist das aktive reitende Personal zu keinen weiteren Erhaltungsarbeiten verpflichtet. Letztere sind auf Kosten der Spanischen Reitschule nach Maßgabe der Notwendigkeit durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12097949
Alte Dokumentnummer
N61976154540