Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VO über Dienstkleider und Dienstabzeichen in der Span. Reitschule
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2006Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 6. (1) Über die Brauchbarkeit und weitere Benützung einer Uniform entscheidet der Leiter der Spanischen Reitschule.Paragraph 6, (1) Über die Brauchbarkeit und weitere Benützung einer Uniform entscheidet der Leiter der Spanischen Reitschule.
(2)Absatz 2,Eine Uniform ist dann als unbrauchbar anzusehen, wenn sie sich in einem derartigen Zustand befindet, daß sie ohne Schädigung des Standesansehens nicht mehr getragen werden kann.
Dokumentnummer
NOR12097950
Alte Dokumentnummer
N61976154550