Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 707/1986Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 707 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete des Österreichischen Postsparkassenamtes zuzulassen, die eine mindestens zweijährige Verwendung im Aufgabenbereich eines Dienstzweiges des Höheren Dienstes nachweisen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt spätestens sieben Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(3)Absatz 3,Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
(4)Absatz 4,Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096851
Alte Dokumentnummer
N61974140380