Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1974 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 299/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.197431.12.1986 BGBl. Nr. 299/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 707/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 707 aus 1986,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 299/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 707/1986

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete des Österreichischen Postsparkassenamtes zuzulassen, die eine mindestens zweijährige Verwendung im Aufgabenbereich eines Dienstzweiges des Höheren Dienstes nachweisen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt spätestens sieben Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
  3. Absatz 3,Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
  4. Absatz 4,Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008371

Dokumentnummer

NOR12096851

Alte Dokumentnummer

N61974140380

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/299/P3/NOR12096851