Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1974 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 299/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.197431.12.1986 BGBl. Nr. 299/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 707/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 707 aus 1986,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 299/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 707/1986

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von Unterlagen, die er erhält, auf einem Gebiet seiner Verwendung entsprechende Gutachten oder Entscheidungsvorschläge herzustellen, Berechnungen durchzuführen oder Kenntnisse über sein Arbeitsgebiet wiederzugeben.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie gemeinsam das Thema zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008371

Dokumentnummer

NOR12096855

Alte Dokumentnummer

N61974140420

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/299/P7/NOR12096855