Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 708/1986Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Vor der Zulassung zur Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096730
Alte Dokumentnummer
N61974106420