Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
11.02.1976 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 58/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 311.02.197631.12.1986 BGBl. Nr. 58/1986 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 708/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1986,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.02.1976BGBl. Nr. 58/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 708/1986

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete des Österreichischen Postsparkassenamtes zuzulassen, die eine mindestens zweijährige Verwendung im Aufgabenbereich eines Dienstzweiges des Gehobenen Dienstes nachweisen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt spätestens sieben Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
  3. Absatz 3,Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
  5. Absatz 5,Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1986

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008372

Dokumentnummer

NOR12097939

Alte Dokumentnummer

N61976151160

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/300/P3/NOR12097939