Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1974 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 300/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.197431.12.1986 BGBl. Nr. 300/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 708/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1986,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 300/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 708/1986

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als fünf Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als drei Wochen, jedoch nicht mehr als fünf Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt bzw. einen bereits gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung weiter aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang, so ist er zu diesem bevorzugt zuzulassen, dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.
  5. Absatz 5,Hat ein Kandidat nicht mehr als drei Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als erfüllt anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008372

Dokumentnummer

NOR12096731

Alte Dokumentnummer

N61974106430

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/300/P4/NOR12096731