Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 708/1986Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von Unterlagen, die er erhält, auf einem Gebiet seiner Verwendung entsprechende Entscheidungsvorschläge herzustellen, Berechnungen durchzuführen oder Kenntnisse über sein Arbeitsgebiet wiederzugeben.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Das Thema ist einem im § 8 Abs. 2 angeführten Gegenstand zu entnehmen.Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Das Thema ist einem im Paragraph 8, Absatz 2, angeführten Gegenstand zu entnehmen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096734
Alte Dokumentnummer
N61974106460