Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1976Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Übergangsbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Betriebe, für die eine Bewilligung nach § 2 Abs. 1 erforderlich wäre, dürfen ohne eine solche weitergeführt werden, wenn sie bereits am 1. Jänner 1973 geführt wurden. Solchen Betrieben hat die zuständige Behörde die zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Aufträge zu erteilen, soweit dies im Hinblick auf § 4 Abs. 3 erforderlich ist.Betriebe, für die eine Bewilligung nach Paragraph 2, Absatz eins, erforderlich wäre, dürfen ohne eine solche weitergeführt werden, wenn sie bereits am 1. Jänner 1973 geführt wurden. Solchen Betrieben hat die zuständige Behörde die zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Aufträge zu erteilen, soweit dies im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 3, erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Änderungen in Betrieben nach Abs. 1, die nach dem 1. Jänner 1973 vorgenommen wurden, bedürfen einer Bewilligung, sofern durch diese Änderungen das Ausmaß der Gefährdung im Sinne des § 2 Abs. 1 gegenüber dem in dem angegebenen Zeitpunkt bestandenen vergrößert wurde oder mit den Änderungen eine derartige Gefährdung anderer Art als der bisher bestandenen verbunden ist. Für Ansuchen um Bewilligung solcher Änderungen und für die Erteilung dieser Bewilligung gelten § 3 und § 4 sinngemäß.Änderungen in Betrieben nach Absatz eins,, die nach dem 1. Jänner 1973 vorgenommen wurden, bedürfen einer Bewilligung, sofern durch diese Änderungen das Ausmaß der Gefährdung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, gegenüber dem in dem angegebenen Zeitpunkt bestandenen vergrößert wurde oder mit den Änderungen eine derartige Gefährdung anderer Art als der bisher bestandenen verbunden ist. Für Ansuchen um Bewilligung solcher Änderungen und für die Erteilung dieser Bewilligung gelten Paragraph 3 und Paragraph 4, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Bei Betrieben, die schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geführt wurden und die nicht unter Abs. 1 fallen, hat der Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung um Erteilung der Betriebsbewilligung anzusuchen.Bei Betrieben, die schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geführt wurden und die nicht unter Absatz eins, fallen, hat der Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung um Erteilung der Betriebsbewilligung anzusuchen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097887
alte Dokumentnummer
N6197611798I