Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1976Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Abs. 2 gilt gem. § 117 Abs. 1 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, nach Absatz 2, gilt gem. Paragraph 117, Absatz eins, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, nach
Maßgabe des § 117 ASchG als BG.Maßgabe des Paragraph 117, ASchG als BG.
Text
Ansuchen um Betriebsbewilligung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Um die Erteilung der Betriebsbewilligung hat der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde anzusuchen.
(2)Absatz 2,Dem Ansuchen sind eine Betriebsbeschreibung, die erforderlichen Pläne und sonstige für die Beurteilung des Betriebes notwendige Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Diesen Unterlagen müssen die für die Beurteilung des Betriebes vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes maßgebenden Umstände zu entnehmen sein. Die Pläne müssen vor allem Aufschluß geben über die Größe und Lage der Arbeitsräume und die Belichtung derselben, über sonstige Betriebsräume und Lagerräume, über die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege, die Betriebseinrichtungen sowie die sanitären Vorkehrungen. Die Betriebsbeschreibung und die sonstigen Unterlagen müssen insbesondere Angaben enthalten über die Art des Betriebes und der Erzeugnisse desselben oder der in diesem ausgeübten Tätigkeiten, die Beleuchtung, Beheizung und Lüftung der Betriebsräume, die verwendeten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen sowie Betriebsmittel, die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die zur Verwendung kommenden Arbeitsstoffe, die Art und Menge allfälliger Lagerungen und über die Zahl der im Betrieb Beschäftigten.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097880
alte Dokumentnummer
N6197611791I