Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2000Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.12.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2000
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 19 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 832/1995;Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,;
Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft, ausgenommen für jenes Urlaubsjahr, das vor dem 1. Jänner 2001 begonnen hat (vgl. § 19 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 44/2000).Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft, ausgenommen für jenes Urlaubsjahr, das vor dem 1. Jänner 2001 begonnen hat vergleiche Paragraph 19, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,).
Text
Urlaubsentschädigung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Dem Arbeitnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch:
Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers;
begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers;
Kündigung seitens des Arbeitgebers, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt;
Kündigung seitens des Arbeitgebers, wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war;
Zeitablauf und einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist;
Kündigung seitens des Arbeitnehmers ab dem zweiten Arbeitsjahr, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.
Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer an der Dienstleistung verhindert, ohne daß der Anspruch auf das Entgelt zur Gänze fortbesteht, so ist bei Berechnung der Urlaubsentschädigung das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt bei Fortfall der Dienstverhinderung zugestanden wäre.
(2)Absatz 2,Endet des Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß EKUG oder MSchG nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubs durch
Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers,
begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers,
Kündigung seitens des Arbeitgebers oder
einvernehmliche Auflösung, so ist der Berechnung der Entschädigung im Sinne des Abs. 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war.einvernehmliche Auflösung, so ist der Berechnung der Entschädigung im Sinne des Absatz eins, jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war.
(3)Absatz 3,Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 1 gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Arbeitnehmers endet.Eine Entschädigung im Sinne des Absatz eins, gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Arbeitnehmers endet.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012
Dokumentnummer
NOR12097978
alte Dokumentnummer
N6197637012L