Kurztitel
Pflichtzahl für Baugewerbe und Bauindustrie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1999Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999,
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2
Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. IZum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 28, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 17/1999
Text
§ 1. Für die nach der Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968) der Wirtschaftsklassen 61, 62, 63, Wirtschaftsart bzw. Wirtschaftsgruppe: Paragraph eins, Für die nach der Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968) der Wirtschaftsklassen 61, 62, 63, Wirtschaftsart bzw. Wirtschaftsgruppe:
611 Hochbau mit den Wirtschaftsarten 611.1, 611.2, 611.9
612 Tiefbau mit den Wirtschaftsarten 612.1, 612.2, 612.9
621.0 Zimmerei und Holzkonstruktionsbau
622.0 Dach- und Schwarzdeckerei
623.0 Glaserei
624.0 Malerei und Anstreicherei
625 Fußboden-, Platten- und Fliesenlegerei, Ofensetzerei mit den Wirtschaftsarten 625.1, 625.2, 625.3
626.0 Bauspenglerei
629 Übriges Ausbau- und Bauhilfsgewerbe mit den Wirtschaftsarten
629.1, 629.2, 629.3, 629.4, 629.9
631.0 Gas-, Wasser- und Sanitärinstallation
632.0 Heizungs- und Lüftungsinstallation
633.0 Elektroinstallation
zuzuordnenden Unternehmungen, welche die angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich oder überwiegend betreiben, wird die gemäß § 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert, als nur auf je 35 Dienstnehmer mindestens ein Invalider zu beschäftigen ist.zuzuordnenden Unternehmungen, welche die angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich oder überwiegend betreiben, wird die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert, als nur auf je 35 Dienstnehmer mindestens ein Invalider zu beschäftigen ist.
Schlagworte
Dachdeckerei, Fußbodenlegerei, Plattenlegerei