Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 146/1979, zu § 3, BGBl. Nr. 104/1976)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1979,, zu Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,)
(1)Absatz eins,Die im Artikel I Z 2 (Anm.: Betrifft § 3 Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 104/1976) angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ansteigt, und zwar um den gleichen Hundertsatz.Die im Artikel römisch eins Ziffer 2, Anmerkung, Betrifft Paragraph 3, Ziffer eins und 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,) angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ansteigt, und zwar um den gleichen Hundertsatz. (2)Absatz 2,Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.Die sich nach Absatz eins, ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018
Dokumentnummer
NOR12161320
Alte Dokumentnummer
N61979161850