Kurztitel
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 519/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: aus BGBl. Nr. 519/1993, zu BGBl. Nr. 104/1976)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,)
Die Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 492/1986, wird – soweit sie nicht die Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ betrifft – mit 31. August 1993 aufgehoben. Die Bestimmungen über die Abgeltung der ganztägigen Schulversuche werden hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1., 5. und 9. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1994, hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1995, hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1996 und hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1997 aufgehoben.Die Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976,, zuletzt geändert mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1986,, wird – soweit sie nicht die Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ betrifft – mit 31. August 1993 aufgehoben. Die Bestimmungen über die Abgeltung der ganztägigen Schulversuche werden hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1., 5. und 9. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1994, hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1995, hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1996 und hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1997 aufgehoben.