Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die Abgeltung der Mehrdienstleistungen nach den §§ 1 bis 3 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung der jeweils in diesen Bestimmungen genannten Schulversuche gewährt werden. Die Abgeltung der Mehrdienstleistungen nach den Paragraphen eins bis 3 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung der jeweils in diesen Bestimmungen genannten Schulversuche gewährt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 519/1993
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018
Dokumentnummer
NOR12097941
Alte Dokumentnummer
N61976151260