Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
4. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 556/1990Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Lehrer an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, an den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes und an Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen. Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für die Lehrer an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, an den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes und an Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
Dokumentnummer
NOR12097953
Alte Dokumentnummer
N6197619241S